Rehabilitationssport als gesetzlicher Anspruch für Jedermann!
(Ansprechpartner im TBW: Regina Schreiber, Tel. 0611-98720147)
Über den Antrag auf Kostenübernahme (Formular 56) hat jeder, der eine gesundheitliche Einschränkung hat, gesetzlichen Anspruch auf Rehabilitationssport gemäß § 44 SGB IX. Das bedeutet, dass die Kostenträger (Krankenkassen) bei entsprechenden Diagnosen verpflichtet sind, den Patienten eine Verordnung zu genehmigen. Bei Herz-Kreislauferkrankungen kann der Patient an maximal 90 Übungseinheiten in zwei Jahren teilnehmen. Das besondere am sogenannten Koronarsport ist, die für uns als Verein verpflichtende Anwesenheit eines Arztes während der gesamten Übungsstunde. Bei allen anderen Beschwerdebildern werden gesetzlich i.d.R. 50 Übungseinheiten in eineinhalb Jahren verordnet. Wir als Turnerbund bieten bekanntlich Kurse für Diabetiker, Krebspatienten und Patienten mit Rückenbeschwerden an. Bei einigen speziellen chronischen Krankheitsbildern können bis zu 120 Übungseinheiten in drei Jahren verordnet werden.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sehen weiterhin vor, dass
- maximal 15 Teilnehmer pro Kurseinheit therapiert werden. Im Koronarsport liegt diese Grenze bei 20 Teilnehmern. Wir sind bemüht, rechtzeitig neue Kurse aufzumachen, sobald wir diese Grenze überschreiten.
- qualifizierte Übungsleiter die Kursstunden anleiten. Das bedeutet, dass unsere Übungsleiter neben der 2. Lizenzstufe des Deutschen Sportbundes eine Weiterqualifikation für den Rehabilitationssport über den Deutschen Behinderten Sportverband mit einer Spezialisierung für das entsprechende Krankheitsbild absolviert haben. Diese Lizenzen müssen alle zwei Jahre mit entsprechenden Fortbildungen aufgefrischt werden.
- alle Teilnehmer (auch Nicht-Mitglieder) über den Verein unfallversichert sind
- der Koronarsport neben der ärztlichen Betreuung durch einen Defibrillator und Notfallkoffer zusätzlich abgesichert ist
- es keine Verpflichtung gibt, Mitglied im Verein zu werden, um das Rehasportangebot nutzen zu können. Mit einer Mitgliedschaft im Verein kann allerdings der Rehasport auch nach Ablauf der Verordnung weiter besucht werden.
Für diejenigen Teilnehmer des Rehasports gilt allerdings: Sie können ausschließlich am Rehasport teilnehmen und nicht noch das umfangreiche Angebot des Turnerbund Wiesbaden J.P. nutzen.